Am 1. November liessen „Vogt, Gericht und ganze Gemeinde zu Mumpf“ durch Hans Friedrich von Landeck, den Vogt und Pfandherrn der Herrschaft Rheinfelden, ihr altes Dorfrecht erneuern. Es ist keine umfassende Gemeindeordnung im heutigen Sinne, sondern enthält nur einige Ordnungen. Es vermittelt uns einen sehr plastischen Einblick in gewissen Bereiche der dörflichen Gemeinschaft. Die Ordnung beginnt mit dem Beschrieb der Banngrenzen. Sehr ausführlich werden die Rechte und Pflichten des Pfarrers behandelt. Als nächstes werden die Wirte mit ihren besonderen Pflichten der Dorfgemeinschaft gegenüber angeführt. Gleich den Wirtschaften ist die Fronmühle eine wichtige, der Gemeinschaft dienende Einrichtung. Als ein der Gemeinde zustehendes Recht wird schon in der Dorfordnung die Fähre erwähnt. (1)
Das Dorfrecht 1. November 1535 vom umfasst zehn beschriebene und sechs unbeschriebene Pergamentseiten. (2)
Dr. Georg Boner, Staatsarchivar des Kantons Aargau, hat am 18. November 1964 eine Abschrift vorgenommen. (3)
Quellen:
- Fridolin Jehle, Chronik & Geschichte der Gemeinde Mumpf 2005, Seite 19 (1)
- Dorfrecht Original im Gemeindearchiv Mumpf (2)
- Abschrift 1964 durch Georg Boner, Staatsarchivar des Kantons Aargau (3)
- https://de.wikipedia.org/wiki/Mumpfer_Dorfrecht
Recherche:
Gerhard Trottmann